Beschwer

Beschwer
Be|schwer 〈n. 11; unz.; od. f. 20; unz.; geh.〉 Beschwernis, Last, Mühsal

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Be|schwer, die; -:
1. <auch: das; -s; meist ohne Art.> (veraltend) Mühe, Anstrengung:
viel B. machte uns der steile Weg;
es machte ihm einiges B., ihren Wunsch zu erfüllen.
2. (Rechtsspr.) rechtlicher Nachteil, ungünstige Entscheidung:
die B. ist eine Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels.

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Beschwer,
 
die Voraussetzung für die Einlegung eines Rechtsmittels, besonders im Zivilprozessrecht. Sie bedeutet, dass die Entscheidung, die angefochten werden soll, für den Anfechtenden ungünstig ist, also eine Belastung (Beschwer) darstellt. Man unterscheidet zwischen formeller Beschwer (die durch Rechtsmittel angegriffene Entscheidung bleibt hinter dem Antrag des Rechtsmittelführers zurück) und materieller Beschwer (die angegriffene Entscheidung ist für den Antragsteller irgendwie nachteilig). Wird eine Revisions-, Berufungs- oder Beschwerdesumme vorausgesetzt, muss die Beschwer in dieser Höhe bestehen.

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Be|schwer, die; -: 1. <auch: das; -s; meist o. Art.> (veraltend) Mühe, Anstrengung: Viel B. machte ihm auch eine Zeit lang ein Schupo, ... der ihm durch seinen ganzen Bezirk folgte (Fallada, Jeder 56); Munter und ohne sichtbare B. nahm er die ziemlich steile Anhöhe (Roth, Beichte 49); Was das Anliegen des Fremdlings betraf ..., so machte es dem Stadthaupte freilich einiges B. (Th. Mann, Joseph 162). 2. (Rechtsspr.) rechtlicher Nachteil, ungünstige Entscheidung: die B. ist eine Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels.

Universal-Lexikon. 2012.

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